Gesetze / Grundwasserverordnung
GrwV§ 5 Kriterien für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/5#abs-1 (1) Grundlage für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands sind die in Anlage 2 aufgeführten Schwellenwerte. Geht von einem nicht in der Anlage 2 aufgeführten Schadstoff oder einer Schadstoffgruppe das Risiko aus, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht werden, legt die zuständige Behörde einen Schwellenwert nach Maßgabe von Anhang II Teil A der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom 31.05.2007, S. 39) fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/5#abs-2 (2) Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die im Grundwasser natürlich vorkommen, Hintergrundwerte und beziehen diese auf hydrogeochemische Einheiten. Bei gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet angetroffen werden, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Berechnung der Hintergrundwerte untereinander ab. Die zuständigen Behörden teilen dem Umweltbundesamt die Hintergrundwerte mit. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Hintergrundwerte für die hydrogeochemischen Einheiten im Bundesgebiet im Bundesanzeiger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/5#abs-3 (3) Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der Hintergrundwert der hydrogeochemischen Einheit, soll die zuständige Behörde für den oder die betroffenen Grundwasserkörper oder Teile des jeweiligen Grundwasserkörpers einen abweichenden Schwellenwert unter Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/5#abs-4 (4) Bei Grundwasserkörpern, die sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken, stimmt sich die zuständige Behörde bei der Festlegung der Schwellenwerte nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten ab. Gehört der Nachbarstaat nicht der Europäischen Union an, bemüht sich die zuständige Behörde um eine Abstimmung der Werte für die grenzüberschreitenden Grundwasserkörper.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 5 GrwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.03.2025 – 10 C 5.25Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Frage, ob eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts für Nitrat bereits dann unwirksam ist, wenn diese unzureichend dargelegt und erläutert istZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 – 13 KN 67/14Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BVerwG, 06.03.2025 – 10 C 1.24Verbandsklage zur Änderung des nationalen Maßnahmenprogramms Ems im Hinblick auf den Nitratgehalt im GrundwasserZitiert von 4
- BVerwG, 04.06.2020 – 7 A 1/18Planergänzung zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und AußenelbeZitiert von 57
- BVerwG, 27.11.2018 – 9 A 10/17Aussetzungsbeschluss; Vorlage an den EuGH; Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung HamburgZitiert von 33
- BVerwG, 27.11.2018 – 9 A 8/17Planfeststellung Straßenrecht mit Schwerpunkten im Wasserrecht, Habitatschutzrecht und Artenschutzrecht; A 20 Nord-West-Umfahrung HamburgZitiert von 263
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.06.2026 – C-488/26Wasserrahmenrichtlinie: Unwirksamkeit einer Fristverlängerung bei unzureichender Begründung im Bewirtschaftungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 – 7 KS 8/21Zitiert von 8
- VGH Bayern, 20.05.2021 – 8 B 19.1590Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GrwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2017 I S. 1044
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.